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Umsetzungsinstrumente

Neben der Aufstellung und Fortschreibung landesweiter und regionaler Raumordnungspläne besteht zur Sicherung und Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung die raumordnerische Aufgabe, einzelne raumbedeutsame Aktivitäten von öffentlichen und privaten Trägern zu koordinieren und im Sinne des räumlichen Gesamtkonzeptes zu beeinflussen.

Dazu dienen die im Folgenden aufgeführten Instrumente:

Zielabweichungsverfahren

Aus § 16 SächsLPlG ergibt sich die Möglichkeit, in einem besonderen Verfahren, dem Zielabweichungsverfahren, nach Anhörung der berührten Stellen die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zuzulassen, wenn diese Abweichung im Einzelfall unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren führt die Vereinbarkeit von Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung herbei, ohne einen entgegenstehenden Raumordnungsplan zu ändern. Es unterscheidet sich insofern von dem Raumordnungsverfahren, als es nicht darum geht, die Raumverträglichkeit zu überprüfen, sondern eine dem Grunde nach nicht gegebene Raumverträglichkeit herzustellen. Das Zielabweichungsverfahren kann sich daher dem Raumordnungsverfahren anschließen, wenn dieses mit dem Ergebnis der Feststellung der Raumunverträglichkeit geendet hat. Es kann aber nach § 16 Satz 3 SächsLPlG auch mit dem Raumordnungsverfahren verbunden werden. Die Zielabweichung kann von jedem beantragt werden, der das Ziel zu beachten hat. Berührte Stellen im oben genannten Sinne sind insbesondere die Regionalen Planungsverbände oder die nach § 63 BNatSchG anerkannten Vereine.

Untersagung raumordnungswidriger Planungen

In § 14 SächsLPlG ist die raumordnerische Untersagung geregelt. Sie dient der Sicherung der raumordnerischen Ziele. § 14 SächsLPlG sieht die Möglichkeit vor, dass die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untersagt, wenn die durch die Regionalplanung auf Grundlage des Landesentwicklungsplans sachlich und räumlich ausgeformten Ziele und Grundsätze nach § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsLPlG sowie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG entgegenstehen. Die Untersagung ist zeitlich befristet auszusprechen.

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