Raumbeobachtung
Die Aufstellung von verbindlichen Zielen und abwägungsrelevanten Grundsätzen für die langfristige Entwicklung des Freistaates Sachsen und seiner Teilräume, sowie die Bearbeitung raumordnerischer Fragestellungen, setzt eine fundierte Kenntnis der gegebenen Situation und der aktuellen Entwicklung in Bereichen wie Raumstruktur, Wirtschaft und Umwelt voraus. Dies erfordert eine ständige Beobachtung aller raumbedeutsamen Einzelereignisse und Entwicklungen.
Dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG). Durch Raumbeobachtung werden Daten von raumordnerischer Relevanz erhoben (Primärdaten und Fremddaten). Die landesweite Raumbeobachtung erfasst und analysiert fortlaufend die raumbedeutsamen Entwicklungen. Raumbedeutsame Entwicklungen sind insbesondere Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans. Hierüber erstellt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zur Unterrichtung des Landtags regelmäßig, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, einen Bericht. Davon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden in ihrer Aufgabenerfüllung durchzuführende Raumbeobachtung. (§ 17 Abs. 1 SächsLPlG)