Raumverträglichkeitsprüfung
Eine sozial und ökologisch verträgliche Entwicklung des Landes ist nur möglich, wenn die einzelnen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abgestimmt und anhand der landesplanerischen Grundsätze und Ziele der Raumordnung überprüft werden.
Hierzu dient u. a. die Raumverträglichkeitsprüfung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 15 Raumordnungsgesetz.
Durch die Raumverträglichkeitsprüfung
- sollen Planungsabsichten schon in einem frühen Stadium offengelegt werden,
- sollen Fehlplanungen vermieden werden,
- soll das geplante Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden,
- sollen Eingriffe in schützenswerte Bereiche abgewendet oder – falls unvermeidbar – auf ein erträgliches Mindestmaß beschränkt werden,
- soll zu einer optimalen Entwicklung des Raumes beigetragen werden.
Die Planungen und Maßnahmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, sind in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (zuletzt geändert am 22. März 2023) aufgeführt
Sie betreffen unter anderem die Bereiche Verkehr (z. B. Bundesfernstraßen, Schienenstrecken, Flugplätze), Ver- und Entsorgung und Siedlungswesen (z. B. große Freizeitanlagen).
Raumverträglichkeitsprüfung werden grundsätzlich von der Raumordnungsbehörde durchgeführt.