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Räume mit besonderem Handlungsbedarf

Räume mit besonderem Handlungsbedarf sind spezifische Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 SächsLPlG, die auf Grund ihrer Lage im Raum oder ihrer umwelt- und bergbaubedingten Belastungen und damit verbundenen Beschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch ihrer besonderen Potenziale und Chancen, einer besonderen Unterstützung teilraumspezifischer Ordnungs- und Entwicklungsansätze bedürfen.

Als Räume mit besonderem Handlungsbedarf werden im LEP festgelegt:

  • Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlen- und des Altbergbaus (Uran-, Steinkohlen- und Erzbergbau)
  • grenznahe Gebiete an der Staatsgrenze zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik

Die Räume mit besonderem Handlungsbedarf begründen sich in topografisch, historisch und strukturell bedingten spezifischen Problemen und können sich daher auch überlagern. Die Abgrenzung der grenznahen Gebiete erfolgt anhand der grenzanliegenden Mittelbereiche, teilweise arrondiert unter Berücksichtigung funktionaler Verflechtungen und bereits bestehender Kooperationsbeziehungen.

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