Hauptinhalt

Überblick

Der LEP ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen. Er ist damit Ausdruck des räumlichen Gestaltungswillens der Staatsregierung in Umsetzung des gesetzlichen Kernauftrages an die Raumordnung, unterschiedliche, auch fachgesetzlich begründete Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzustimmen. Konfliktfälle werden so besser sichtbar und können frühzeitig gelöst werden. Ein Optimum räumlicher Entwicklung im Freistaat Sachsen ist nur durch ein aufeinander abgestimmtes und zielorientiertes lokales, regionales und landesweites Handeln zu erreichen.

Die Stellung des LEP im gestuften System der Raumordnungsplanung (Bundesraumordnung, Raumordnungsplanung der Länder, Regionalplanung), seine Inhalte und das hierfür zur Verfügung stehende raumordnerische Instrumentarium sind im ROG und sachsenspezifisch ergänzt im SächsLPlG geregelt. Die Regionalplanung, die in Sachsen den vier kommunal verfassten Regionalen Planungsverbänden übertragen wurde, ist das Bindeglied zur untersten Ebene der räumlichen Planung, der gemeindliche Bauleitplanung, deren Aufgaben und die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) ergeben. Die Regionalpläne sind aus dem LEP zu entwickeln. Das heißt, sie sind jeweils dem LEP »nachlaufend«. Somit kommt den Handlungsaufträgen im LEP an die Regionalplanung eine besondere Bedeutung zu.

Mit den LEP 1994 und 2003 sowie den jeweils darauf aufbauenden 1. und 2. Generationen der Regionalpläne hat das Zusammenspiel zwischen Landes-, Regional- und gemeindlicher Planung sowie der raumbezogenen Fachplanungen im Freistaat Sachsen zu einer weitgehend verträglichen Raumentwicklung in Sachsen beigetragen. Dieses »Gegenstromprinzip«, d. h. dass sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraumes einfügt, die Ordnung des Gesamtraumes aber zugleich auch die Gegebenheiten und Erfordernisse der Einzelräume des Freistaates berücksichtigen soll, ist dabei anerkanntes Grundprinzip.

Die normative Bindungswirkung der im LEP und in den Regionalplänen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung gekennzeichneten Festlegungen der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen und ausgewählten Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist im ROG bundeseinheitlich geregelt.

Im Unterschied zu den als Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezeichneten Festlegungen entfalten Leitbildaussagen und Begründungstexte zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im LEP keine Bindungswirkung. Erstmals wurde der LEP 2013 der europarechtlich vorgeschriebenen Umweltprüfung unterzogen. Der Umweltbericht als Dokumentation des Ergebnisses der Umweltprüfung ist selbstständiger Teil der Begründung und ebenfalls ohne Bindungswirkung.

Die bereits beim LEP 2003 erfolgte, im Sächsischen Naturschutzgesetz vorgeschriebene Integration des Landschaftsprogramms wird beibehalten und führt dazu, dass Planaussagen zum Schutz und zur Sanierung von Natur und Landschaft umfangreicher als in den Landesentwicklungsplänen bzw. -programmen anderer Bundesländer ausfallen. Der Vorteil dieser Verfahrensweise besteht darin, dass eine Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange eine frühzeitige Konfliktbewältigung erlaubt und somit zur Verfahrenserleichterung für nachfolgende Planungsebenen (z. B. Kommunen) führt.

Da der in der Vergangenheit als Raumordnungsplan aufgestellte Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV) zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen ist, enthält der LEP 2013 ein gegenüber dem LEP 2003 erweitertes Kapitel zum Bereich Verkehr mit den raumordnerisch relevanten Festlegungen.

zurück zum Seitenanfang