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Erlass zu § 20 Abs. 3 Landesplanungsgesetz

Um den flächenhaften Ausbau der Windenergie zu unterstützen, wurde § 20 Abs. 3 SächsLPlG als sogenannte Flexibilisierungsklausel eingeführt. Hiernach kann der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 BauGB in einem besonderen Zielabweichungsverfahren überwunden werden.

 

Die mit dem SMEKUL abgestimmten Anwendungshinweise für die "Flexiklausel Wind" dienen dazu, den Behörden, die von dem Zielabweichungsverfahren betroffen sind, im Vollzug eine Hilfestellung zu geben.

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