Förderrichtlinie Regionalentwicklung (FR-Regio)
Angesichts aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen erlangt interkommunale Zusammenarbeit immer mehr an Bedeutung. Mit der FR-Regio wird im Freistaat Sachsen seit 1997 eine durchgängige, integrierte Förderung für interkommunale Zusammenarbeit bereitgestellt, beginnend von der konzeptionellen Vorbereitung bis hin zur tatsächlichen Umsetzung interkommunaler, überörtlich und überfachlich wirkender Vorhaben.
Die FR-Regio dient der Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Erfordernisse des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne sowie der Umsetzung der Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Durch die Förderung informeller Planungsinstrumente soll dabei insbesondere der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen besser entsprochen und so dazu beigetragen werden, dass die Teilräume Sachsens in ihrem jeweiligen Entwicklungspotenzial gestärkt werden und die größeren Gebietskörperschaften integrierend wirken können.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung in der jeweils geltenden Fassung.
Die FR-Regio bietet ein maßgeschneidertes Förderspektrum an, von der Erstellung und Fortschreibung interkommunaler Strategie- und Handlungskonzepte, über das Management und die moderierende Begleitung von interkommunalen Kooperations- und Netzwerkprozessen bis hin zur Umsetzung und Vermarktung daraus abgeleiteter investiver Vorhaben.
Zuwendungsfähig sind:
- Nichtinvestive Ausgaben für Strategie- und Handlungskonzepten, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels und gebietlicher Neuordnungen,
- Nichtinvestive Ausgaben für die Umsetzung von Strategie- und Handlungskonzepten,
- Nichtinvestive Ausgaben für Modellvorhaben der Raumordnung und Bund-Land-Projekte mit fachübergreifenden Ansätzen, die den interkommunalen, überregionalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft fördern,
- Nichtinvestive Ausgaben für die Durchführung von Wettbewerben zur Entwicklung von Impulsregionalen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels,
- Investive Ausgaben für Umsetzungsmaßnahmen zur Entwicklung von Impulsregionen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge unter den Erfordernissen des demografischen Wandels, soweit diese nicht über andere Förderprogramme gefördert werden können.
- Nichtinvestive Ausgaben für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von Ergebnissen aus zuvor genannten Vorhaben.
Antragsberechtigt sind:
- Landkreise und Kreisfreie Städte,
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- kommunale Zweck- und Verwaltungsverbände sowie
- sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht im FR-Regio-Verfahren mitwirken.
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bei Vorliegen eines herausgehobenen landesplanerischen Interesses gewährt werden.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Eine Förderung nach dieser Richtlinie eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Folgeförderung. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden Ausgaben.
Es sind folgende Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig:
- Personalausgaben für die moderierende Begleitung von interkommunalen Kooperations- und Netzwerkprozessen in Höhe von 50 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
- Personalausgaben für Managementleistungen zur Vorbereitung, Organisation und Steuerung der Umsetzung von regionalen Schlüsselprojekten und von thematischen Netzwerken in Höhe von 63 000 Euro pro Jahr auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche,
- Sachausgaben für Maßnahmen die moderierende Begleitung von interkommunalen Kooperations- und Netzwerkprozessen oder Managementleistungen zur Vorbereitung, Organisation und Steuerung der Umsetzung von regionalen Schlüsselprojekten und von thematischen Netzwerken als Sachkostenpauschale in Höhe von 15 Prozent auf Basis der jeweils zuwendungsfähigen Personalausgaben.
- Geringere Arbeitszeiten führen zu einer entsprechend anteiligen Zuwendung.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen,
- Bewirtungsausgaben.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen Mitglied einer interkommunalen Kooperationsgemeinschaft von Gebietskörperschaften – eines Aktionsraumes der Regionalentwicklung – oder Partner eines regionalen Kooperationsnetzwerkes sein. Für das kooperative Zusammenwirken der Kooperationsgemeinschaft oder des Kooperationsnetzwerkes muss eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, zum Beispiel ein landesplanerischer Vertrag, vorliegen.
Aktionsräume der Regionalentwicklung können auch länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegt sein.
Vorhaben, für die eine Förderung gewährt werden soll, müssen auf der Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit im Konsens der Aktionsräume der Regionalentwicklung oder des regionalen Kooperationsnetzwerkes ausgewählt und priorisiert worden sein.
Touristische Vorhaben sind in Abstimmung mit den Destinationsmanagementorganisationen (DMO) einvernehmlich auf ihre Kompatibilität mit der jeweils geltenden Destinationsstrategie auszuwählen und – auch bezogen auf die Höchstförderung – zu priorisieren.
Die Vorhabensanmeldung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren.
Für das Folgejahr vorgesehene Vorhaben sind über den jeweils zuständigen Regionalen Planungsverband anzumelden. Der zuständige Regionale Planungsverband stellt in Absprache mit den betroffenen Aktionsräumen und regionalen Kooperationsnetzwerken eine Gesamtdarstellung her und nimmt eine Prioritätensetzung vor.
Bis zum Stichtag 30. Oktober des Vorjahres ist von den Regionalen Planungsverbänden beim Staatsministerium für Regionalentwicklung die Aufstellung aller priorisierten Vorhabensanmeldungen einzureichen. Nach dem Stichtag eingereichte Vorschläge können nur in besonderen Fällen berücksichtigt werden.
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung entscheidet im Einvernehmen mit den berührten Ressorts über die Förderwürdigkeit der eingereichten Vorschläge.
Die Landesdirektion Sachsen leitet im Nachgang das Antragsverfahren ein. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Der Vorhabensanmeldung beim zuständigen Regionalen Planungsverband ist eine aussagekräftige Vorhabensbeschreibung mit belastbarer Kostenkalkulation beizufügen.
Die Bereitstellung der Vordrucke für die Antragstellung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens durch die Landesdirektion Sachsen.
Für das Folgejahr vorgesehene Vorhaben sind über den jeweils zuständigen Regionalen Planungsverband anzumelden.
Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der jeweiligen Verbandsgeschäftsstelle Ihres zuständigen Regionalen Planungsverbandes über die dortigen Anmeldefristen und Verfahren.